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Herzlich Willkommen auf der Homepage

des Elternvereins Forchtenstein

 

 

 

 

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Unsere beiden ersten Klassen bekamen heute ihre Schultüten überreicht!

(Schulstart September 2024)

(Fotos in der Galerie)

 

 

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Unsere Heimwerkerinnen und Heimwerker haben dem Innenhof der Schule

einen neuen Schliff mit Farbe verpasst.

Das Ergebnis kann sich sehen lassen. (Fotos der Galerie)

Vielen Dank für eure tolle Arbeit!

 

 

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Unsere Mitglieder sind heuer wieder bei "Burg Forchtenstein Fantastisch" vertreten (Juli 2022)

 

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Am 24.6.22 durfte ein wunderschönes Schulfest an einem herrlichen Tag stattfinden! 

Mit viel Musik und Heiterkeit wurde gesungen, gespielt, gehüpft und geschmaust :) 



Fotos und Filme unter diesem Link 

 

 

 

Impressum

Elternverein der Volksschule Forchtenstein

Anschrift

ZVR- Zahl 

Obmann

Stellvertreterin

E-Mail:

Hauptstraße 89, 7212 Forchtenstein

108002066

Bettina Gebhardt

Karina Leitgeb

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Diese Website inklusive eines Content-Management-Systems wurde im Schuljahr 2011/2012 im Rahmen eines Maturaprojektes vom Aufbaulehrgang an der Handelsakademie Mattersburg im Ausbildungsschwerpunkt Digital Business erstellt.

Thema der Projektarbeit:

Erstellung einer Website für den Elternverein an der Volksschule Forchtenstein mittels des Content-Management-Systems Joomla 2.5.

 Projektgruppe:

Bianca Szabó, Peter Jagenbrein, Jessica Stadlmann, Corinna Fass

Projektbetreuung:

MMag. Horst Knabel

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Bildernachweis

Die Bilder, Fotos und Grafiken auf dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt.

Die Bilderrechte liegen bei den folgenden Fotografen und Unternehmen:

  • Fotografen des Elternvereins

Datenschutzerklärung

Inhaltsverzeichnis

Einleitung und Überblick

Wir haben diese Datenschutzerklärung (Fassung 07.07.2021-121771417) verfasst, um Ihnen gemäß der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und anwendbaren nationalen Gesetzen zu erklären, welche personenbezogenen Daten (kurz Daten) wir als Verantwortliche – und die von uns beauftragten Auftragsverarbeiter (z. B. Provider) – verarbeiten, zukünftig verarbeiten werden und welche rechtmäßigen Möglichkeiten Sie haben. Die verwendeten Begriffe sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Kurz gesagt: Wir informieren Sie umfassend über Daten, die wir über Sie verarbeiten.

Datenschutzerklärungen klingen für gewöhnlich sehr technisch und verwenden juristische Fachbegriffe. Diese Datenschutzerklärung soll Ihnen hingegen die wichtigsten Dinge so einfach und transparent wie möglich beschreiben. Soweit es der Transparenz förderlich ist, werden technische Begriffe leserfreundlich erklärt, Links zu weiterführenden Informationen geboten und Grafiken zum Einsatz gebracht. Wir informieren damit in klarer und einfacher Sprache, dass wir im Rahmen unserer Geschäftstätigkeiten nur dann personenbezogene Daten verarbeiten, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage gegeben ist. Das ist sicher nicht möglich, wenn man möglichst knappe, unklare und juristisch-technische Erklärungen abgibt, so wie sie im Internet oft Standard sind, wenn es um Datenschutz geht. Ich hoffe, Sie finden die folgenden Erläuterungen interessant und informativ und vielleicht ist die eine oder andere Information dabei, die Sie noch nicht kannten.
Wenn trotzdem Fragen bleiben, möchten wir Sie bitten, sich an die unten bzw. im Impressum genannte verantwortliche Stelle zu wenden, den vorhandenen Links zu folgen und sich weitere Informationen auf Drittseiten anzusehen. Unsere Kontaktdaten finden Sie selbstverständlich auch im Impressum.

Anwendungsbereich

Diese Datenschutzerklärung gilt für alle von uns im Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten und für alle personenbezogenen Daten, die von uns beauftragte Firmen (Auftragsverarbeiter) verarbeiten. Mit personenbezogenen Daten meinen wir Informationen im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO wie zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse und postalische Anschrift einer Person. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt dafür, dass wir unsere Dienstleistungen und Produkte anbieten und abrechnen können, sei es online oder offline. Der Anwendungsbereich dieser Datenschutzerklärung umfasst:

  • alle Onlineauftritte (Websites, Onlineshops), die wir betreiben
  • Social Media Auftritte und E-Mail-Kommunikation
  • mobile Apps für Smartphones und andere Geräte

Kurz gesagt: Die Datenschutzerklärung gilt für alle Bereiche, in denen personenbezogene Daten im Unternehmen über die genannten Kanäle strukturiert verarbeitet werden. Sollten wir außerhalb dieser Kanäle mit Ihnen in Rechtsbeziehungen eintreten, werden wir Sie gegebenenfalls gesondert informieren.

Rechtsgrundlagen

In der folgenden Datenschutzerklärung geben wir Ihnen transparente Informationen zu den rechtlichen Grundsätzen und Vorschriften, also den Rechtsgrundlagen der Datenschutz-Grundverordnung, die uns ermöglichen, personenbezogene Daten zu verarbeiten.
Was das EU-Recht betrifft, beziehen wir uns auf die VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016. Diese Datenschutz-Grundverordnung der EU können Sie selbstverständlich online auf EUR-Lex, dem Zugang zum EU-Recht, unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32016R0679 nachlesen.

Wir verarbeiten Ihre Daten nur, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

  1. Einwilligung (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DSGVO): Sie haben uns Ihre Einwilligung gegeben, Daten zu einem bestimmten Zweck zu verarbeiten. Ein Beispiel wäre die Speicherung Ihrer eingegebenen Daten eines Kontaktformulars.
  2. Vertrag (Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO): Um einen Vertrag oder vorvertragliche Verpflichtungen mit Ihnen zu erfüllen, verarbeiten wir Ihre Daten. Wenn wir zum Beispiel einen Kaufvertrag mit Ihnen abschließen, benötigen wir vorab personenbezogene Informationen.
  3. Rechtliche Verpflichtung (Artikel 6 Absatz 1 lit. c DSGVO): Wenn wir einer rechtlichen Verpflichtung unterliegen, verarbeiten wir Ihre Daten. Zum Beispiel sind wir gesetzlich verpflichtet Rechnungen für die Buchhaltung aufzuheben. Diese enthalten in der Regel personenbezogene Daten.
  4. Berechtigte Interessen (Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO): Im Falle berechtigter Interessen, die Ihre Grundrechte nicht einschränken, behalten wir uns die Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Wir müssen zum Beispiel gewisse Daten verarbeiten, um unsere Website sicher und wirtschaftlich effizient betreiben zu können. Diese Verarbeitung ist somit ein berechtigtes Interesse.

Weitere Bedingungen wie die Wahrnehmung von Aufnahmen im öffentlichen Interesse und Ausübung öffentlicher Gewalt sowie dem Schutz lebenswichtiger Interessen treten bei uns in der Regel nicht auf. Soweit eine solche Rechtsgrundlage doch einschlägig sein sollte, wird diese an der entsprechenden Stelle ausgewiesen.

Zusätzlich zu der EU-Verordnung gelten auch noch nationale Gesetze:

  • In Österreich ist dies das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz), kurz DSG.
  • In Deutschland gilt das Bundesdatenschutzgesetz, kurz BDSG.

Sofern weitere regionale oder nationale Gesetze zur Anwendung kommen, informieren wir Sie in den folgenden Abschnitten darüber.

Kontaktdaten des Verantwortlichen

Sollten Sie Fragen zum Datenschutz haben, finden Sie nachfolgend die Kontaktdaten der verantwortlichen Person bzw. Stelle:
Elternverein der Volksschule Forchtenstein
Hauptstraße 89, 7212 Forchtenstein 
Vertretungsberechtigt: Hans-Jürgen Posch
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 
Impressum: Elternverein VS Forchtenstein - Startseite (elternverein-vsforchtenstein.info)

Speicherdauer

Dass wir personenbezogene Daten nur so lange speichern, wie es für die Bereitstellung unserer Dienstleistungen und Produkte unbedingt notwendig ist, gilt als generelles Kriterium bei uns. Das bedeutet, dass wir personenbezogene Daten löschen, sobald der Grund für die Datenverarbeitung nicht mehr vorhanden ist. In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Daten auch nach Wegfall des ursprüngliches Zwecks zu speichern, zum Beispiel zu Zwecken der Buchführung.

Sollten Sie die Löschung Ihrer Daten wünschen oder die Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden die Daten so rasch wie möglich und soweit keine Pflicht zur Speicherung besteht, gelöscht.

Über die konkrete Dauer der jeweiligen Datenverarbeitung informieren wir Sie weiter unten, sofern wir weitere Informationen dazu haben.

Rechte laut Datenschutzgrundverordnung

Laut Artikel 13 DSGVO stehen Ihnen die folgenden Rechte zu, damit es zu einer fairen und transparenten Verarbeitung von Daten kommt:

  • Sie haben laut Artikel 15 DSGVO ein Auskunftsrecht darüber, ob wir Daten von Ihnen verarbeiten. Sollte das zutreffen, haben Sie Recht darauf eine Kopie der Daten zu erhalten und die folgenden Informationen zu erfahren:
    • zu welchem Zweck wir die Verarbeitung durchführen;
    • die Kategorien, also die Arten von Daten, die verarbeitet werden;
    • wer diese Daten erhält und wenn die Daten an Drittländer übermittelt werden, wie die Sicherheit garantiert werden kann;
    • wie lange die Daten gespeichert werden;
    • das Bestehen des Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und dem Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung;
    • dass Sie sich bei einer Aufsichtsbehörde beschweren können (Links zu diesen Behörden finden Sie weiter unten);
    • die Herkunft der Daten, wenn wir sie nicht bei Ihnen erhoben haben;
    • ob Profiling durchgeführt wird, ob also Daten automatisch ausgewertet werden, um zu einem persönlichen Profil von Ihnen zu gelangen.
  • Sie haben laut Artikel 16 DSGVO ein Recht auf Berichtigung der Daten, was bedeutet, dass wir Daten richtig stellen müssen, falls Sie Fehler finden.
  • Sie haben laut Artikel 17 DSGVO das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), was konkret bedeutet, dass Sie die Löschung Ihrer Daten verlangen dürfen.
  • Sie haben laut Artikel 18 DSGVO das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, was bedeutet, dass wir die Daten nur mehr speichern dürfen aber nicht weiter verwenden.
  • Sie haben laut Artikel 20 DSGVO das Recht auf Datenübertragbarkeit, was bedeutet, dass wir Ihnen auf Anfrage Ihre Daten in einem gängigen Format zur Verfügung stellen.
  • Sie haben laut Artikel 21 DSGVO ein Widerspruchsrecht, welches nach Durchsetzung eine Änderung der Verarbeitung mit sich bringt.
    • Wenn die Verarbeitung Ihrer Daten auf Artikel 6 Abs. 1 lit. e (öffentliches Interesse, Ausübung öffentlicher Gewalt) oder Artikel 6 Abs. 1 lit. f (berechtigtes Interesse) basiert, können Sie gegen die Verarbeitung Widerspruch einlegen. Wir prüfen danach so rasch wie möglich, ob wir diesem Widerspruch rechtlich nachkommen können.
    • Werden Daten verwendet, um Direktwerbung zu betreiben, können Sie jederzeit gegen diese Art der Datenverarbeitung widersprechen. Wir dürfen Ihre Daten danach nicht mehr für Direktmarketing verwenden.
    • Werden Daten verwendet, um Profiling zu betreiben, können Sie jederzeit gegen diese Art der Datenverarbeitung widersprechen. Wir dürfen Ihre Daten danach nicht mehr für Profiling verwenden.
  • Sie haben laut Artikel 22 DSGVO unter Umständen das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung (zum Beispiel Profiling) beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden.

Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche in sonst einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Diese ist für Österreich die Datenschutzbehörde, deren Website Sie unter https://www.dsb.gv.at/ finden und für Deutschland können Sie sich an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wenden.

Kurz gesagt: Sie haben Rechte – zögern Sie nicht, die oben gelistete verantwortliche Stelle bei uns zu kontaktieren!

Webhosting

Webhosting Zusammenfassung

Webhosting

Webhosting Zusammenfassung

Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz-Generator von AdSimple

 

 

Links

 

Volksschule Forchtenstein

www.volksschule-forchtenstein.at 

 

Gemeinde Forchtenstein

www.forchtenstein.at

 

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

www.bmbwf.gv.at

 

NOTRUFnummern in Österreich

Die "Wichtigsten" | Landesvorwahl +43

www.notrufnummer.at

 

BRG Mattersburg

www.brgmattersburg.at/

NMS Mattersburg

www.nms-mattersburg.at/

 

Theresianum Eisenstadt

www.nms-theresianum.at/

 

STA. CHRISTIANA FROHSDORF

www.stachristiana.at/

 

Klemens Maria Hofbauer Gymnasium Katzelsdorf

http://gymkatzelsdorf.net/

 

Saferinternet

www.saferinternet.at

Rat auf Draht

www.rataufdraht.at

Hilfe und Schlichtung bei Problemen im Internet

Internet Ombudsstelle - Kostenlose Schlichtung und Hilfe bei Problemen im Internet

Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)   Der Verein  führt den Namen “Elternverein an der Volksschule Forchtenstein“.
(2)   Er hat seinen Sitz in 7212 Forchtenstein, Hauptstraße 89
(3)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ...

a) intensive und regelmäßige Kommunikation zwischen Schulleitung und Eltern
b) Mitgestaltung des Schullebens
c) Wünsche der Eltern zu vertreten
d) Schwerpunktförderung in verschiedenen Bereichen, wie z.B. Sport, Theater, Musik, Sprachen, Gesundheit, usw.
e) Informationsveranstaltungen zu diversen Themen, wie z.B. Erziehung, Gesundheit, usw.
f)  Sicherstellung des Betreuungsangebotes am Nachmittag
g) finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung von Lehrmittel und Einrichtungen in Absprache mit der Schulleitung
h) Unterstützung für Klassenveranstaltungen
i)  Unterstützung finanziell schwächer gestellter SchülerInnen, um an Schulveranstaltungen teilnehmen zu können
j)  Einbringung von Ideen in den Schulalltag
k) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder, wie Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten, … zu unterstützen      
l) Spendentätigkeit bei Bedarf  

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge und Versammlungen
b) Herausgabe von Publikationen
c) Diskussionsveranstaltungen  

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Spenden und sonstige Zuwendungen  

 § 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.    

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Elternvereines können nur Erziehungsberechtigte der Kinder sein, welche die Schule besuchen. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Stehlt das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie nur ein Stimmrecht. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal pro Schuljahr zu bezahlen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.  

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Beginn jeden Schuljahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher mitgeteilt werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt spätestens mit dem Austritt des Kindes aus der Schule.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.  

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.  
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.  

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f)  Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.  

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und bis zu zwei Stellvertreter/innen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in sowie Rechnungsprüfer/in und Stellvertreter/in. Der gesamte Elternausschuss sollte aber aus mindestens doppelt so vielen Mitgliedern, als in der Schule Klassen eingerichtet sind, bestehen.
(2) Die gewählten Klassenvertreter gehören, wenn sie Mitglieder des Elternvereins sind, dem Elternausschuss an.
(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2  Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.  Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.  

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:  
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern    

 § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau oder des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.    

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.  

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.    

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen[3] soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Vorsitzende

Bettina Gebhardt
7212 Forchtenstein
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Kassierin

Barbara Degwerth
7212 Forchtenstein
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Schriftführerin

Eva Reithofer
7212 Forchtenstein
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Rechnungsprüfer

Michael Rauscher
7212 Forchtenstein

Vorsitzende Stellvertreterin

Karina Leitgeb
7212 Forchtenstein
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Kassiererin Stellvertreter

Anton Zavlacky
7212 Forchtenstein
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Schriftführerin Stellvertreter

Christina Huber
7212 Forchtenstein
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Rechnungsprüfer Stellvertreter

Wolfgang Gebhardt
7212 Forchtenstein

 

 

 

 

  


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